FG Münster - Beschluss vom 02.06.2022
9 V 1110/22 E
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Aussetzung der Vollziehung von Einkommensteuerforderungen

FG Münster, Beschluss vom 02.06.2022 - Aktenzeichen 9 V 1110/22 E

DRsp Nr. 2022/9728

Aussetzung der Vollziehung von Einkommensteuerforderungen

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die gegenüber dem Antragsteller festgesetzten Einkommensteuerforderungen 2017 und 2018 von der Vollziehung auszusetzen sind.

Der Antragsteller erzielte in den Streitjahren 2017 und 2018 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus Tätigkeiten für die A GmbH L(01.01.2017 bis 31.08.2017) und B GmbH & Co. KG in D (ab 01.08.2017).

Ferner war der Antragsteller alleiniger Gesellschafter der Firma C. Die C wurde mit notariellem Vertag vom 00.00.2016 (Bl. 9 ff der Gerichtsakte im Verfahren 9 K 3112/21 E) gegründet. Geschäftsführer war der Vater des Antragstellers, Herr E 2. Gegenstand des Unternehmens war zunächst der Betrieb von ........ Auf der Gesellschafterversammlung vom 00.00.2017 wurde eine Änderung des Unternehmensgegenstandes dahingehend beschlossen, dass dieser nunmehr in dem Betrieb von ....... bestehen sollte. Mit Beschluss des Amtsgerichts L vom 00.00.2021 ( IN000/21) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der C eröffnet, zur Insolvenzverwalterin wurde Frau R aus U bestellt.