FG Niedersachsen - Beschluss vom 13.03.2003
2 V 27/03
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 ; EStG § 10c Abs. 3 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 785

Aussetzung der Vollziehung; Vorwegabzug; Ehegatten Kürzung des Vorwegabzugs bei Ehegatten

FG Niedersachsen, Beschluss vom 13.03.2003 - Aktenzeichen 2 V 27/03

DRsp Nr. 2003/7360

Aussetzung der Vollziehung; Vorwegabzug; Ehegatten Kürzung des Vorwegabzugs bei Ehegatten

1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Arbeitslohn eines verheirateten Stpfl., dessen Tätigkeit sozialversicherungsfrei ist und für den weder Arbeitnehmer- noch Arbeitgeber-Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet wurden, auch im Falle der Zusammenveranlagung bei der Kürzung des Vorwegabzuges auszunehmen ist. 2. Der Gesetzeswortlaut und der Wille des Gesetzgebers sprechen für ein Absehen von der Kürzung. 3. Ist ein Stpfl. als Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungsrechtlich kein Arbeitnehmer und muss er seine gesamte Altersvorsorge aus eigenen Mitteln aufbringen, kann der Begünstigungszweck der Regelung nur erreicht werden, wenn der Arbeitslohn des Stpfl. nicht in die Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs einbezogen wird.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 ; EStG § 10c Abs. 3 Nr. 1, 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob im Streitjahr 2001 der Vorwegabzug von Ehegatten nach Maßgabe des Arbeitslohns beider Ehegatten zu kürzen ist, obwohl nur die Ehefrau hinsichtlich ihres Arbeitsverhältnisses Zukunftssicherungsleistungen erhalten hat.