BFH - Beschluss vom 12.02.2015
V B 160/14
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 861
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 03.04.2014,
Az.: 7 V 7027/14,

Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Versagung des Vorsteuerabzugs

BFH, Beschluss vom 12.02.2015 - Aktenzeichen V B 160/14

DRsp Nr. 2015/5959

Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Versagung des Vorsteuerabzugs

NV: Aussetzung der Vollziehung kann auch zur Wahrung einheitlicher Rechtsmaßstäbe im summarischen Verfahren zu gewähren sein (Anschluss an BFH-Beschluss vom 26.09.2014 XI S 14/14, BFH/NV 2015, 158).

Zur Wahrung einheitlicher Rechtsmaßstäbe im summarischen Verfahren und ohne Entscheidung darüber, ob der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung betreffend die Gewährung des Vorsteuerabzugs trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen aus Gründen des Vertrauensschutzes (BFH - V B 14/13 - 05.03.2014) festhält, schließt sich der erkennende Senat für Zwecke auf summarischer Grundlage zu treffender Entscheidungen der Auffassung des 11. Senats des BFH (BFH - VI S 14/14 - 26.09.2014) an, wonach ein Vorsteuerabzug auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen berechtigt sein kann, wenn die Voraussetzungen zwar nicht vorliegen, der Leistungsempfänger aber auf die Angaben des Lieferanten vertraute und sich diese Angaben später als falsch herausstellten.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners (Finanzamt) gegen den Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. April 2014 7 V 7027/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 S. 2;

Gründe