FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 30.08.2002
5 V 1079/02
Normen:
AO (1977) § 370 § 235 Abs. 1 S. 1 ; StPO § 153a ; FGO § 76 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 76 Abs. 1 S. 5 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ;

Aussetzung der Vollziehung wegen Festsetzung von Hinterziehungszinsen; Nachweis einer Steuerhinterziehung bei Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153a Abs. 1 StPO; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 1996)

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.08.2002 - Aktenzeichen 5 V 1079/02

DRsp Nr. 2003/10838

Aussetzung der Vollziehung wegen Festsetzung von Hinterziehungszinsen; Nachweis einer Steuerhinterziehung bei Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153a Abs. 1 StPO; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 1996)

1. Allein die relative Höhe verkürzter Steuerbeträge lässt bei summarischer Prüfung die Vermutung eines Hinterziehungsvorsatzes nicht zu. 2. Wird das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren gemäß § 153a StPO eingestellt, ist das FG wegen der Unschuldsvermutung daran gehindert, allein aufgrund der Zustimmung des Beschuldigten zur Verfahrenseinstellung davon auszugehen, dass dem Beschuldigten die vorgeworfene Straftat bzw. der zur Annahme einer Steuerhinterziehung erforderliche Vorsatz nachgewiesen worden ist.

Normenkette:

AO (1977) § 370 § 235 Abs. 1 S. 1 ; StPO § 153a ; FGO § 76 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 76 Abs. 1 S. 5 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides über die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zu den Umsatzsteuervoranmeldungen April bis Juli und Dezember 1996 in Höhe von insgesamt 71.004 DM.