FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 11.07.2003
1 V 1721/02
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ;

Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.07.2003 - Aktenzeichen 1 V 1721/02

DRsp Nr. 2004/3064

Aussetzung der Vollziehung wegen "unbilliger Härte"

Eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte kommt nur in Betracht, wenn wirtschaftliche Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wieder gut zu machen sind oder wenn gar die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen gefährdet wäre. Sie scheidet aus, wenn der Antragsteller derartige Umstände dem Gericht nicht dargetan und glaubhaft gemacht hat und dem Gericht deswegen die wirtschaftliche Lage des Antragstellers im Einzelnen nicht bekannt ist.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller betrieb vom 1. Januar bis 17. März 1999 unter der Firmierung "F.P. GmbH i.G., L." einen Fliesenhandel. Mit Gesellschaftsvertrag vom 18. März 1999 wurde die F.P. GmbH, L. errichtet. Die F.P. GmbH führte ab diesem Zeitpunkt das vorher vom Antragsteller betriebene Unternehmen fort.

Nach einer Fahndungsprüfung beim Antragsteller (vgl. zu deren Feststellungen den Prüfungsbericht vom 17. September 2001) setzte der Antragsgegner (das Finanzamt - FA-) am 20. Februar 2002 gegenüber dem Antragsteller die Umsatzsteuer für 1999 auf 7.957,75 EUR fest. Über den hiergegen erhobenen Einspruch ist noch nicht entschieden.