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Zu entscheiden ist, ob die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2000 ohne Sicherheitsleistung auszusetzen ist. In der Hauptsache ist streitig, ob § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in der für das Streitjahr 2000 geltenden Fassung verfassungswidrig ist.
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