FG Sachsen - Beschluss vom 09.05.2012
3 V 1829/11
Normen:
EStG 2009 § 38b S. 2 Nr. 3; EStG 2009 § 38b S. 2 Nr. 5; EStG 2009 § 39 Abs. 6 S. 3; EStG 2009 § 32a Abs. 5; EStG 2009 § 26b; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 114; GG Art. 3 Abs. 1;

Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungswidriger Nichteintragung der Lohnsteuerklassen III und V für eingetragene Lebenspartner

FG Sachsen, Beschluss vom 09.05.2012 - Aktenzeichen 3 V 1829/11

DRsp Nr. 2013/12

Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungswidriger Nichteintragung der Lohnsteuerklassen III und V für eingetragene Lebenspartner

1. Nach dem die Frage, ob die Nichtgewährung des Splittingvorteils aus § 32a Abs. 5 EStG an Steuerpflichtige, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind, eine Verletzung des Gleichheitsgebotes nach Art. 3 Abs. 1 GG darstellt, Gegenstand dreier Verfassungsbeschwerdeverfahren (Az.: 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07) ist, bestehen ernstliche Zweifel an der Versagung der lohnsteuerrechtlichen Einstufung eingetragener Lebenspartner in die Steuerklassen III und V. 2. Die Aussetzung der Vollziehung ist auch nicht wegen Nichtvorliegens eines besonderen berechtigten Interesses an der Vollziehungsaussetzung zu verweigern. Für die Bejahung des besonderen berechtigten Interesses der Lebenspartner an der Aussetzung der Vollziehung genügt es, dass die beanstandete Ungleichbehandlung die Lebenspartnerschaft besonders trifft, was bei der zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft differenzierenden und damit an die sexuelle Orientierung von Personen anknüpfenden Regelung anzunehmen ist.