I.
Der im Jahre 1944 geborene Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) ist britischer Staatsangehöriger mit zweitem Wohnsitz in der Umgebung von Frankfurt/Main (F). Er ist in Frankfurt als Pilot tätig. Sein Familienwohnsitz liegt in Großbritannien. Dort leben seine Frau und die gemeinsame Tochter. Der Antragsteller hielt sich jedoch im Streitjahr 1994 in Großbritannien nur geringfügig auf, weshalb er nach britischem Steuerrecht als "non-resident" behandelt wurde. Während der Antragsteller im Streitjahr aus seiner Tätigkeit als Pilot 187799 DM brutto verdiente, erzielte seine Ehefrau aus ihrer in Großbritannien ausgeübten Berufstätigkeit 37875 DM.
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