FG Hamburg - Beschluss vom 23.04.2002
V 36/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 3 ; FGO § 69 ;

Aussetzung der Vollziehung: Zugangsvoraussetzung ist erfüllt, wenn im Einspruchsverfahren erfolglos ein Antrag auf Aussetzung gestellt wird

FG Hamburg, Beschluss vom 23.04.2002 - Aktenzeichen V 36/02

DRsp Nr. 2002/12103

Aussetzung der Vollziehung: Zugangsvoraussetzung ist erfüllt, wenn im Einspruchsverfahren erfolglos ein Antrag auf Aussetzung gestellt wird

Zugangsvoraussetzung des § 69 Abs. 3 FGO ist erfüllt, wenn im Einspruchsverfahren ein Aussetzungsantrag nach Eingang der Einspruchsbegründung abgelehnt wurde.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3 ; FGO § 69 ;

Tatbestand: