Aussetzung der Vollziehung: Zugangsvoraussetzung ist erfüllt, wenn im Einspruchsverfahren erfolglos ein Antrag auf Aussetzung gestellt wird
FG Hamburg, Beschluss vom 23.04.2002 - Aktenzeichen V 36/02
DRsp Nr. 2002/12103
Aussetzung der Vollziehung: Zugangsvoraussetzung ist erfüllt, wenn im Einspruchsverfahren erfolglos ein Antrag auf Aussetzung gestellt wird
Zugangsvoraussetzung des § 69 Abs. 3FGO ist erfüllt, wenn im Einspruchsverfahren ein Aussetzungsantrag nach Eingang der Einspruchsbegründung abgelehnt wurde.