BFH - Beschluß vom 18.08.2000
III S 6/00
Normen:
FGO § 69 Abs. 3, Abs. 4 ;

Aussetzung der Vollziehung: Zugangsvoraussetzung zum Gericht

BFH, Beschluß vom 18.08.2000 - Aktenzeichen III S 6/00

DRsp Nr. 2000/10129

Aussetzung der Vollziehung: Zugangsvoraussetzung zum Gericht

Bei Gericht kann ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nur dann zulässigerweise gestellt werden, wenn ein solcher Antrag zuvor von der Finanzbehörde abgelehnt worden war.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3, Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Antragstellerin (Klägerin) begehrt die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1995. Der Beklagte und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) hatte darin einen Veräußerungsgewinn angesetzt, weil ein Teil des betrieblich genutzten Grundstücks (ruhender Gewerbebetrieb) in das Privatvermögen überführt worden sei. Die dagegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) durch Urteil vom 23. Februar 2000 ab. Die Klägerin legte unter dem 27. April 2000 Nichtzulassungsbeschwerde ein und beantragte gleichzeitig sowie nochmals mit Schriftsatz vom 26. Mai 2000 beim Bundesfinanzhof (BFH) die Aussetzung der Vollziehung des vorbezeichneten Bescheides.

II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist unzulässig.