Der Antragsgegner hat dem im gerichtlichen Verfahren gestellten Antrag entsprochen. Die Beteiligten haben daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt (Schriftsatz des Antragsgegners vom 22.11.2000: "dem Begehren... entsprochen"; Schriftsatz der AntrSt. vom 22. Dezember 2000). Es war daher nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Diese waren gem. § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Antragsgegner aufzuerlegen.
Dem Antrag des Antragsgegners vermochte das Gericht nicht zu folgen.
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