Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 4. September 2014
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Finanzgerichts (FG) vom 4. September 2014, mit dem es die Aussetzung des Klageverfahrens
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