BFH - Beschluss vom 01.04.2015
V B 121/14
Normen:
FGO § 74;
Vorinstanzen:
FG Hessen,
Beschluss vom 04.09.2014,
Az.: 6 K 3067/10,

Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens

BFH, Beschluss vom 01.04.2015 - Aktenzeichen V B 121/14

DRsp Nr. 2015/8145

Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens

1. NV: Das Verfahren über die Erhebung der festgesetzten Umsatzsteuer (z.B. durch Abrechnungsbescheid) ist für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung nicht vorgreiflich. 2. NV: Neuer Tatsachenvortrag im Beschwerdeverfahren darf nicht zu einer so wesentlichen Änderung führen, dass der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht mehr mit dem des erstinstanzlichen Verfahrens identisch ist.

Das Verfahren über die Erhebung der festgesetzten Steuer ist für die Entscheidung in dem Rechtsstreit über die Steuerfestsetzung nicht vorgreiflich (BFH - V B 75/06 - 16.05.2007).

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 4. September 2014 6 K 3067/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 74;

Gründe

I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Finanzgerichts (FG) vom 4. September 2014, mit dem es die Aussetzung des Klageverfahrens 6 K 3067/10 (geänderte Umsatzsteuerfestsetzung 1998) bis zur Entscheidung des Rechtsstreits 6 K 2648/12 (Abrechnungsbescheid) mangels Vorgreiflichkeit abgelehnt hat.