BFH - Urteil vom 20.08.2014
X R 17/13
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9 S. 2; FGO § 74;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 17.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 336/10

Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens betreffend den Abzug von Schulgeldzahlungen für den Besuch einer englischen Privatschule bis zur Entscheidung über die Anerkennung des dort erlangten Abschlusses durch die Schulbehörde

BFH, Urteil vom 20.08.2014 - Aktenzeichen X R 17/13

DRsp Nr. 2015/1580

Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens betreffend den Abzug von Schulgeldzahlungen für den Besuch einer englischen Privatschule bis zur Entscheidung über die Anerkennung des dort erlangten Abschlusses durch die Schulbehörde

1. NV: Die Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG erfordert im Fall eines Auslandsschulbesuchs eine formelle und verbindliche Entscheidung der nach Landesrecht zuständigen Stelle darüber, dass der Schulbesuch zu einem einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden Schul- oder Jahrgangsabschluss führt oder die besuchte Einrichtung auf einen solchen Abschluss ordnungsgemäß vorbereitet. 2. NV: Mit dem Begriff der Zeugnisanerkennungsstelle wird die Behörde bezeichnet, die im jeweiligen Bundesland die von § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 und 3 EStG genannten Verwaltungsakte (Anerkennungs- oder Gleichwertigkeitsbescheide) zu erlassen hat. 3. NV: Da das Gesetz auf den Besuch der Schule abstellt, kommt es nicht darauf an, ob der Abschluss tatsächlich erlangt wird. 4. NV: Bei einem Auslandsschulbesuch ist es aber nicht ausreichend, dass die Schule die für einen -- gegenüber dem inländischen Schulbesuch -- gleichwertigen Schulbesuch erforderlichen Kurse, Fächer etc. anbietet. Diese müssen vielmehr von dem Kind auch tatsächlich belegt werden.