BFH - Beschluss vom 24.09.2012
VI B 79/12
Normen:
FGO § 74; EStG § 9 Abs. 6; EStG § 12 Nr. 5;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 70
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg Beschluss, vom 10.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4245/11

Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens im Hinblick auf ein beim Bundesfinanzhof anhängiges Parallelverfahren

BFH, Beschluss vom 24.09.2012 - Aktenzeichen VI B 79/12

DRsp Nr. 2012/21185

Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens im Hinblick auf ein beim Bundesfinanzhof anhängiges Parallelverfahren

1. NV: Ein Rechtsstreit darf nicht allein deshalb nach § 74 FGO ausgesetzt werden, weil beim BFH ein Revisionsverfahren anhängig ist, das eine vergleichbare Rechtsfrage betrifft oder als Musterverfahren geführt wird. 2. NV: In einem solchen Fall können bei FG anhängige Parallelverfahren nur gemäß § 251 ZPO i.V.m. § 155 FGO zum Ruhen gebracht werden. Hierzu bedarf es der Zustimmung des Klägers und des Beklagten.

Ein Klageverfahren darf jedoch nicht allein deshalb nach § 74 FGO ausgesetzt werden, weil bei dem Bundesfinanzhof ein anderer Rechtsstreit anhängig ist, der eine vergleichbare Rechtsfrage betrifft oder als Musterverfahren geführt wird. In einem solchen Fall können vielmehr beim Finanzgericht schwebende Parallelverfahren nur gemäß § 251 ZPO i.V.m. § 155 FGO zum Ruhen gebracht werden, wozu es jedoch der Zustimmung der Parteien bedarf.

Normenkette:

FGO § 74; EStG § 9 Abs. 6; EStG § 12 Nr. 5;

Gründe

I. Streitig ist die Feststellung eines Verlustvortrags aufgrund vorweggenommener Werbungskosten für eine erstmalige Berufsausbildung.