Das Verfahren wird ausgesetzt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Steuerstrafverfahrens gegen den Kläger mit dem Aktenzeichen xxx.
Gem. § 74 Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht u.a., wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen.
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