FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 09.01.2018
5 K 661/17
Normen:
FGO § 74;

Aussetzung des Finanzgerichtsverfahrens; Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahren wegen wegen anhängigem Strafverfahren

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.01.2018 - Aktenzeichen 5 K 661/17

DRsp Nr. 2018/1081

Aussetzung des Finanzgerichtsverfahrens; Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahren wegen wegen anhängigem Strafverfahren

Eine Aussetzung des Verfahrens gem. § 74 FGO ist gerechtfertigt, wenn zu erwarten ist, dass in einem Steuerstrafverfahren für das finanzgerichtliche Verfahren relevante Erkenntnisse (Tatsachen) gewonnen werden können, die für das Besteuerungsverfahren, welches auf von der Steuerfahndung getroffenen Feststellungen beruht, von Bedeutung sind. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass ohne eine Aussetzung der ordnungsgemäße Fortgang des finanzgerichtlichen Verfahrens dadurch erschwert wird, dass die Verwaltungsakten auch für das Strafverfahren benötigt werden.

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Steuerstrafverfahrens gegen den Kläger mit dem Aktenzeichen xxx.

Normenkette:

FGO § 74;

Gründe

Gem. § 74 Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht u.a., wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen.