I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin zu 1. (Klägerin zu 1.) ist Miterbin zur Hälfte nach ihrem im April 2003 verstorbenen Bruder E. Die Klägerin und Beschwerdeführerin zu 2. (Klägerin zu 2.) ist die Erbengemeinschaft nach E, zu der neben der Klägerin zu 1. auch deren Bruder B gehört.
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