FG Köln - Beschluss vom 06.02.2019
10 V 1706/18
Normen:
KStG § 8d Abs. 1 S. 5; KStG § 8d Abs. 2;
Fundstellen:
DStRE 2020, 338
GmbHR 2020, 456

Aussetzung des Körperschaftsteuerbescheids von der Vollziehung; Feststellung eines Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer

FG Köln, Beschluss vom 06.02.2019 - Aktenzeichen 10 V 1706/18

DRsp Nr. 2020/1354

Aussetzung des Körperschaftsteuerbescheids von der Vollziehung; Feststellung eines Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer

Tenor

Der Körperschaftsteuerbescheid 2016 wird i.H.v. 11.520 Euro von der Vollziehung ausgesetzt.

Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer wird i.H.v. 358.938 Euro von der Feststellung ausgesetzt.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 60 % und der Antragsgegner zu 40 %.

Normenkette:

KStG § 8d Abs. 1 S. 5; KStG § 8d Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache noch im Einspruchsverfahren um die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 8d KStG.

Die Antragstellerin ist eine GmbH, bei der im Jahr 2016 unstrittig Anteilsübertragungen stattgefunden haben, durch die mehr als 50 % der Anteile an der Gesellschaft übertragen wurden. Am 18. April 2018 reichte der steuerliche Berater der Antragstellerin die Körperschaftsteuererklärung in elektronischer Form ein. Dabei unterließ er es, einen Antrag nach § 8d KStG, der in der Anlage WA hätte enthalten sein müssen, zu stellen.