FG Bremen - Beschluss vom 20.08.2020
2 K 99/20 (1)
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2004/38/EG Art. 24; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 4; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 3 Abs. 1 Buchst. j); VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 1 Buchst. z);
Fundstellen:
IStR 2020, 799

Aussetzung des Verfahren und Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung; Frage der Auslegung der Art. 24 RL 2004/38/EG und Art. 4 VO (EG) Nr. 883/2004; Frage der unterschiedlichen Behandlung von ausländischen Unionsbürgern und Inländern bei der Gewährung von Familienleistungen; Ablehnung von Kindergeld für bulgarische Staatsangehörige ohne laufende inländische Einkünfte in den ersten drei Monaten nach Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland

FG Bremen, Beschluss vom 20.08.2020 - Aktenzeichen 2 K 99/20 (1)

DRsp Nr. 2020/13571

Aussetzung des Verfahren und Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung; Frage der Auslegung der Art. 24 RL 2004/38/EG und Art. 4 VO (EG) Nr. 883/2004; Frage der unterschiedlichen Behandlung von ausländischen Unionsbürgern und Inländern bei der Gewährung von Familienleistungen; Ablehnung von Kindergeld für bulgarische Staatsangehörige ohne laufende inländische Einkünfte in den ersten drei Monaten nach Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt und dem EuGH wird nach Art. 267 des AEUV zur Vorabentscheidung folgende Frage vorgelegt: