Der Beklagte und Revisionsbeklagte hat für den Veranlagungszeitraum 1997 einen Jahreseinkommensteuerbescheid erlassen, der mit dem Einspruch angefochten ist. Einen Antrag nach § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. hat der Kläger und Revisionskläger nicht gestellt. Das Revisionsverfahren wegen Einkommensteuervorauszahlungen 1997 ist deshalb in entsprechender Anwendung des § 74 FGO auszusetzen, bis das Verfahren über den Jahreseinkommensteuerbescheid 1997 rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 6. November 1997 V B 92/97, BFH/NV 1998, 602, zur Umsatzsteuer).
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