BFH - Beschluss vom 28.01.2003
IX R 12/03
Normen:
FGO § 74 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 794

Aussetzung des Verfahrens

BFH, Beschluss vom 28.01.2003 - Aktenzeichen IX R 12/03

DRsp Nr. 2003/6121

Aussetzung des Verfahrens

Ein Revisionsverfahren wegen ESt-Vorauszahlungen 1997 ist nach Erlass des (angefochtenen) Jahressteuerbescheides 1997 auszusetzen.

Normenkette:

FGO § 74 ;

Gründe:

Der Beklagte und Revisionsbeklagte hat für den Veranlagungszeitraum 1997 einen Jahreseinkommensteuerbescheid erlassen, der mit dem Einspruch angefochten ist. Einen Antrag nach § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. hat der Kläger und Revisionskläger nicht gestellt. Das Revisionsverfahren wegen Einkommensteuervorauszahlungen 1997 ist deshalb in entsprechender Anwendung des § 74 FGO auszusetzen, bis das Verfahren über den Jahreseinkommensteuerbescheid 1997 rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 6. November 1997 V B 92/97, BFH/NV 1998, 602, zur Umsatzsteuer).

Fundstellen
BFH/NV 2003, 794