I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) verrechnete positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 515 908 DM nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (EStG) mit negativen Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 564 308 DM nur mit einem Betrag von 364 630 DM. Bei einem zu versteuernden Einkommen von 137 023 DM wurde die Einkommensteuer auf 34 872 DM festgesetzt.
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