BFH - Beschluss vom 14.02.2007
XI B 151/06
Normen:
FGO § 74 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 967
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 25.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 431/02

Aussetzung des Verfahrens

BFH, Beschluss vom 14.02.2007 - Aktenzeichen XI B 151/06

DRsp Nr. 2007/5950

Aussetzung des Verfahrens

1. Zu den Voraussetzungen der Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO.2. Ein vor dem LG betriebenes zivilrechtliches Verfahren ist für ein beim FG anhängiges Verfahren nicht vorgreiflich i. S. von § 74 FGO sofern es keinen rechtlichen Einfluss auf das FG-Verfahren hat.

Normenkette:

FGO § 74 ;

Gründe:

I. Der Beigeladene und Beschwerdeführer (Beigeladener) errichtete zusammen mit dem Kläger zum 1. Oktober 1991 eine GbR zum Betrieb einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis. Der Beigeladene brachte seine bisherige Einzelpraxis ein und vermietete --gemeinsam mit seiner Ehefrau-- die Praxisräume an die GbR. Nachdem der Beigeladene im Jahr 1992 schwer erkrankte, übte seitdem der Kläger die ärztliche Tätigkeit für die Gemeinschaftspraxis aus. Die GbR wurde zum 31. Dezember 1996 aufgelöst. Zur Bereinigung mehrerer gerichtlicher und außergerichtlicher Streitigkeiten wurde im Februar 1999 ein Vergleich geschlossen, nach dem u.a. alle gegenseitigen Ansprüche zwischen dem Beigeladenen bzw. seiner Ehefrau einerseits und dem Kläger andererseits abgegolten sein sollten.