BFH - Beschluss vom 31.05.2010
X B 163/09
Normen:
§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO; § 74 FGO; § 7 GewStG 1991; § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO; § 182 Abs 1 AO; § 171 Abs 10 AO; § 35b Abs 1 GewStG 1991; § 90 Abs 2 S 1 AO;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2082
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 18.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2704/07

Aussetzung des Verfahrens als ErmessensentscheidungErmessensnichtgebrauch als VerfahrensfehlerEigenständigkeit der GewerbeertragsermittlungIn Gütergemeinschaft lebende Ehegatten als Mitunternehmer eines Betriebs

BFH, Beschluss vom 31.05.2010 - Aktenzeichen X B 163/09

DRsp Nr. 2010/15773

Aussetzung des Verfahrens als ErmessensentscheidungErmessensnichtgebrauch als VerfahrensfehlerEigenständigkeit der GewerbeertragsermittlungIn Gütergemeinschaft lebende Ehegatten als Mitunternehmer eines Betriebs

1. NV: Es kann ein Verfahrensfehler anzunehmen sein, wenn das FG sein Ermessen, das Klageverfahren auszusetzen, fehlerhaft ausübt, obwohl dies eine Ermessensentscheidung ist. 2. NV: Das FG muss bei seiner Entscheidung über eine Aussetzung prozessökonomische Gesichtspunkte einerseits und die Interessen der Beteiligten andererseits gegeneinander abwägen. Fehlt es an einer solchen Abwägung, liegt in dem Ermessensnichtgebrauch ein Verfahrensfehler. 3. NV: Dies gilt selbst dann, wenn das Klageverfahren nicht ausgesetzt werden musste, weil das Ermessen des FG noch nicht auf Null reduziert war, weil im Einzelfall nicht alle Erwägungen ausschließlich oder ganz überwiegend für die Aussetzung des Verfahrens sprachen.

Normenkette:

§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO; § 74 FGO; § 7 GewStG 1991; § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO; § 182 Abs 1 AO; § 171 Abs 10 AO; § 35b Abs 1 GewStG 1991; § 90 Abs 2 S 1 AO;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und die Beigeladene sind nach niederländischem Recht mit dem im Regelfall vereinbarten Güterstand des sog. Gesamtguts verheiratet.