Aussetzung des Verfahrens; Aufrechnung mit rechtswegfremder Gegenforderung
BFH, Beschluss vom 19.02.2007 - Aktenzeichen VII B 253/06
DRsp Nr. 2007/5935
Aussetzung des Verfahrens; Aufrechnung mit rechtswegfremder Gegenforderung
1. Zu den Voraussetzungen der Aussetzung des Verfahrens.2. Das FG muss das finanzgerichtliche Klageverfahren aussetzen, wenn Gegenstand des Verfahrens die Aufrechnung mit einer rechtswegfremden, bestrittenen und noch nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderung ist.