BFH - Beschluss vom 06.08.2010
IV B 52/10
Normen:
ZPO § 246 Abs. 1 Hs. 2; FGO § 155;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2106

Aussetzung des Verfahrens bei Tod des Liquidators als einziger gesetzlicher Vertreter des Klägers

BFH, Beschluss vom 06.08.2010 - Aktenzeichen IV B 52/10

DRsp Nr. 2010/17375

Aussetzung des Verfahrens bei Tod des Liquidators als einziger gesetzlicher Vertreter des Klägers

NV: Verstirbt der Liquidator einer Personengesellschaft, so wird ein gerichtlicher Rechtsstreit zwar nicht unterbrochen, wenn die Gesellschaft durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Auf Antrag des Bevollmächtigten ist das Verfahren jedoch auszusetzen.

Normenkette:

ZPO § 246 Abs. 1 Hs. 2; FGO § 155;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist die X GmbH & Co. KG i.L. Einziger Liquidator war Herr Z, der --nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde-- am 3. Juni 2010 verstorben ist. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragte daraufhin, den Rechtsstreit nach § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 der Finanzgerichtsordnung auszusetzen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat sich dahin geäußert, dass aus seiner Sicht keine Bedenken gegen das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 246 Abs. 1 Halbsatz 2, 241 Abs. 1 Alternative 2 ZPO bestünden.

II.