I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wenden sich im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung 1999 gegen die Anwendung der in § 2 Abs. 3 Sätze 2 bis 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 enthaltenen Beschränkung des vertikalen Verlustausgleichs.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) hatte bei der Einkommensteuerfestsetzung für 1999 unter Anwendung von § 2 Abs. 3 EStG geltend gemachte Verluste aus Gewerbebetrieb und aus Vermietung und Verpachtung unberücksichtigt gelassen. Der Einspruch der Kläger blieb ohne Erfolg.
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