Die Beschwerde ist unbegründet und nach § 132 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss zurückzuweisen.
Zutreffend hat das Finanzgericht das Verfahren der klagenden Fondsgesellschaft (Klägerin und Beschwerdeführerin --Klägerin--) über die gesonderte und einheitliche Feststellung für das Streitjahr bis zum bestandskräftigen Abschluss des Verfahrens über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung des Streitjahres (2002) der Untergesellschaft (Objektgesellschaft), an der die Klägerin beteiligt ist, ausgesetzt.
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