BFH - Beschluss vom 19.09.2012
IX B 65/12
Normen:
FGO § 74; AO § 179 Abs. 2 S. 2; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 15
Vorinstanzen:
FG München Beschluss, vom 28.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1701/09

Aussetzung des Verfahrens betreffend die Klage einer Fondsgesellschaft bis zum bestandskräftigen Abschluss des Verfahrens über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Grundlagen für die Einkommensbesteuerung der Objektgesellschaft

BFH, Beschluss vom 19.09.2012 - Aktenzeichen IX B 65/12

DRsp Nr. 2012/21182

Aussetzung des Verfahrens betreffend die Klage einer Fondsgesellschaft bis zum bestandskräftigen Abschluss des Verfahrens über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Grundlagen für die Einkommensbesteuerung der Objektgesellschaft

NV: Die gegenüber einer vermögensverwaltenden Untergesellschaft festgesetzte Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2a GrEStG ist auch dann im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der Untergesellschaft zu berücksichtigen, wenn die Grunderwerbsteuer gesellschaftsintern nur von der an der Untergesellschaft beteiligten Obergesellschaft getragen wird.

Normenkette:

FGO § 74; AO § 179 Abs. 2 S. 2; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet und nach § 132 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss zurückzuweisen.

Zutreffend hat das Finanzgericht das Verfahren der klagenden Fondsgesellschaft (Klägerin und Beschwerdeführerin --Klägerin--) über die gesonderte und einheitliche Feststellung für das Streitjahr bis zum bestandskräftigen Abschluss des Verfahrens über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung des Streitjahres (2002) der Untergesellschaft (Objektgesellschaft), an der die Klägerin beteiligt ist, ausgesetzt.