FG Saarland - Urteil vom 17.10.2013
1 K 1244/09
Normen:
AO § 179; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; AO § 180 Abs. 4; AO § 160; FGO § 74; FGO § 135 Abs. 3; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BB 2014, 277

Aussetzung des Verfahrens Erforderlichkeit einer gesonderten und einheitlichen Feststellung Mitunternehmerschaft Wahl der Gewinnermittlungsart Kostentragungspflicht des Beigeladenen

FG Saarland, Urteil vom 17.10.2013 - Aktenzeichen 1 K 1244/09

DRsp Nr. 2014/466

Aussetzung des Verfahrens Erforderlichkeit einer gesonderten und einheitlichen Feststellung Mitunternehmerschaft Wahl der Gewinnermittlungsart Kostentragungspflicht des Beigeladenen

1. Das Gericht muss das Verfahren gemäß § 74 FGO regelmäßig aussetzen, wenn das FA bei Erlass eines Einkommensteuer- oder Feststellungsbescheids zu Unrecht annimmt, eine gesonderte Gewinnfeststellung sei nicht erforderlich. 2. Eine Vereinbarung, die – ähnlich wie bei Arbeitsgemeinschaften i. S. v. § 180 Abs. 4 AO – die Verfolgung gleichgerichteter wirtschaftlicher Interessen im Rahmen eines ansonsten eigenverantwortlichen wirtschaftlichen Handelns der jeweils Beteiligten zum Gegenstand hat, erfordert keine gesonderte und einheitliche Feststellung der daraus erzielten Einkünfte. 3. Wählen die Vertragsparteien eine bestimmte zivilrechtliche Rechtsgestaltung lediglich aus steuerlichen Gründen, so fehlt es i. d. R. nicht am erforderlichen Rechtsbindungswillen, weil die steuerliche Anerkennung ein gültiges, ernstlich gewolltes Rechtsgeschäft voraussetzt. 4. Hat der Steuerpflichtige in der Annahme, er erziele Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, eine entsprechende Überschussrechnung erstellt, so verbleibt es bei dem Grundsatz der Ermittlung des Gewinns aus dem tatsächlich unterhaltenen Gewerbebetrieb nach § 4 Abs. 1 EStG. 5. § 160 AO ist keine Schätzungsnorm.