BFH - Beschluss vom 23.01.2019
V B 103/18
Normen:
FGO § 74, § 126 Abs. 5;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 112
BB 2020, 2269
BFH/NV 2019, 399
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 01.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 237/17

Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf eine zu erwartende Änderung der Rechtsprechung auf Grund einer EuGH-Vorlage

BFH, Beschluss vom 23.01.2019 - Aktenzeichen V B 103/18

DRsp Nr. 2019/3438

Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf eine zu erwartende Änderung der Rechtsprechung auf Grund einer EuGH-Vorlage

NV: Zwar kommt es durch eine EuGH-Vorlage noch nicht zu einer Änderung der Rechtsprechung, die die Bindung nach § 126 Abs. 5 FGO entfallen lässt. Zeichnet sich aber aufgrund einer EuGH-Vorlage die ernsthafte Möglichkeit einer derartigen Rechtsprechungsänderung ab, ist jede andere Entscheidung als eine Verfahrensaussetzung ermessensfehlerhaft.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 1. November 2018 11 K 237/17 aufgehoben und das Verfahren bis zum Ergehen einer Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache Peters C–700/17 (Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs: XI R 23/15) ausgesetzt.

Normenkette:

FGO § 74, § 126 Abs. 5;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb im Streitjahr 2009 ein medizinisches Labor. Die Klägerin untersuchte biologisches Probenmaterial (Blutproben oder Serum), das ihr von Ärzten und Heilpraktikern zugesandt wurde. Sie untersuchte diese Proben labortechnisch zur Bestimmung von IgG–Antikörpern beim Nachweis von Nahrungsmittelallergien.