Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 1. November 2018
I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb im Streitjahr 2009 ein medizinisches Labor. Die Klägerin untersuchte biologisches Probenmaterial (Blutproben oder Serum), das ihr von Ärzten und Heilpraktikern zugesandt wurde. Sie untersuchte diese Proben labortechnisch zur Bestimmung von IgG–Antikörpern beim Nachweis von Nahrungsmittelallergien.
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