BFH - Beschluss vom 17.10.2002
VI B 58/02
Normen:
FGO § 46 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 79

Aussetzung des Verfahrens nach § 46 FGO; Beschwerde

BFH, Beschluss vom 17.10.2002 - Aktenzeichen VI B 58/02

DRsp Nr. 2002/17341

Aussetzung des Verfahrens nach § 46 FGO; Beschwerde

1. Die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens § 46 Abs. 1 Satz 3 FGO steht im Ermessen des Gerichts.2. Die Erwägung, das Verfahren bis zum Abschlussbericht der Steufa-Stelle und bis zur Änderung des streitbefangenen LSt-Haftungsbescheides auszusetzen, ist nicht ermessensfehlerhaft, sondern beruht auf einer sachgerechten Erwägung.

Normenkette:

FGO § 46 Abs. 1 ;

Gründe:

Feststellungen einer --im Mai 2001 begonnenen und bei Ergehen der angefochtenen Vorentscheidung noch andauernden-- Steuerfahndungsprüfung veranlassten den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--), am 13. Juli 2001 einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid zu erlassen. Hiergegen legte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) am 20. Juli 2001 Einspruch ein. Am 17. Januar 2002 erhob er Untätigkeitsklage.