Feststellungen einer --im Mai 2001 begonnenen und bei Ergehen der angefochtenen Vorentscheidung noch andauernden-- Steuerfahndungsprüfung veranlassten den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--), am 13. Juli 2001 einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid zu erlassen. Hiergegen legte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) am 20. Juli 2001 Einspruch ein. Am 17. Januar 2002 erhob er Untätigkeitsklage.
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