Die Beschwerde ist unzulässig. Es fehlt an der schlüssigen Darlegung eines Zulassungsgrundes (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügt, das Finanzgericht (FG) habe es fälschlicherweise für erwiesen angesehen, dass er den Tatbestand einer leichtfertigen Steuerverkürzung verwirklicht habe, macht er lediglich im Stile einer Revisionsbegründung einen materiell-rechtlichen Fehler des FG geltend. Das reicht für die schlüssige Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht aus.
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