BFH - Beschluß vom 03.08.2000
III B 179/96
Normen:
FGO § 74 ; AO (1977) § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3, § 175 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2000, 2297
BFH/NV 2001, 120
BFHE 192, 255
BStBl II 2001, 33
Vorinstanzen:
FG Hessen,

Aussetzung des Verfahrens über Folgebescheid

BFH, Beschluß vom 03.08.2000 - Aktenzeichen III B 179/96

DRsp Nr. 2000/8369

Aussetzung des Verfahrens über Folgebescheid

»1. Bei Streit über die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheides, der von einem noch ausstehenden oder noch nicht bestandskräftigen Grundlagenbescheid abhängig ist, kann aus prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise eine Aussetzung des Klageverfahrens nicht geboten sein oder ein ausgesetztes Verfahren wieder aufgenommen werden. 2. Bestreitet der Kläger allerdings substantiiert, dass von der Feststellung in dem Grundlagenbescheid abhängige Besteuerungsgrundlagen in dem Steuerbescheid (Folgebescheid) in der richtigen Höhe angesetzt worden sind, muss der Kläger entweder in Höhe des substantiierten Bestreitens vom FA klaglos gestellt werden oder das Verfahren muss (ggf. erneut) ausgesetzt werden.«

Normenkette:

FGO § 74 ; AO (1977) § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3, § 175 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat im Jahre 1986 Klage gegen die Einspruchsentscheidung zu Änderungsbescheiden vom 15. August 1985 betreffend die Einkommensteuerfestsetzung für die Jahre 1972 und 1973 (Streitjahre) erhoben. Grund für die Änderungsbescheide waren eine im Jahre 1984 erfolgte Betriebsprüfung bei der Unternehmensgruppe M GmbH & Co. KG und daraufhin ergangene Grundlagenbescheide. Der Kläger war an dieser Unternehmensgruppe beteiligt.