I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb einen ...handel. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) veranlagte ihn nach einer Fahndungsprüfung zur Umsatzsteuer für die Jahre 1988 bis 1994.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide für 1988 bis 1994 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. März 1999 als unzulässig ab, da der Kläger den Gegenstand des Klagebegehrens nicht ausreichend bezeichnet habe und da er nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausschlussfrist Tatsachen zur Beschwer i.S. des § 79b Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) angegeben habe; im Übrigen hielt es die Klage auch für unbegründet.
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