FG Hamburg, Beschluss vom 12.09.2003 - Aktenzeichen II 422/02
DRsp Nr. 2004/1158
Aussetzung des Verfahrens wg. beim BFH anhängiger
Das Verfahren kann auch dann gemäß § 74FGO ausgesetzt werden, wenn in Bezug auf eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage ein Vorlagebeschluss beim Großen Senat des BFH anhängig ist.