FG Hamburg - Beschluss vom 12.09.2003
II 422/02
Normen:
FGO § 74 ;

Aussetzung des Verfahrens wg. beim BFH anhängiger

FG Hamburg, Beschluss vom 12.09.2003 - Aktenzeichen II 422/02

DRsp Nr. 2004/1158

Aussetzung des Verfahrens wg. beim BFH anhängiger

Das Verfahren kann auch dann gemäß § 74 FGO ausgesetzt werden, wenn in Bezug auf eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage ein Vorlagebeschluss beim Großen Senat des BFH anhängig ist.

Normenkette:

FGO § 74 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten um die Rechtzeitigkeit eines Einspruchs.