FG Düsseldorf - Beschluss vom 09.08.2018
10 V 1958/18 A(KV)
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3; AO § 284 Abs. 9;

Aussetzung einer abgabenrechtlichen Eintragungsanordnung von der Vollziehung

FG Düsseldorf, Beschluss vom 09.08.2018 - Aktenzeichen 10 V 1958/18 A(KV)

DRsp Nr. 2019/10076

Aussetzung einer abgabenrechtlichen Eintragungsanordnung von der Vollziehung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3; AO § 284 Abs. 9;

Gründe

I.

Zu entscheiden ist, ob eine Eintragungsanordnung i.S.d. § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung (AO) von der Vollziehung auszusetzen ist.

Die Antragstellerin ist eine im Jahr 2006 gegründete Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. Alleingesellschafter und Geschäftsführer ist Steuerberater A. Gegenstand des Unternehmens ist die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne des § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG).

Schon seit dem Jahr 2016 betreibt der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin die Zwangsvollstreckung. Unter Hinweis hierauf sowie darauf, dass die Antragstellerin ihre Steuererklärungen der Jahre 2007 bis 2015 nicht rechtzeitig abgegeben habe und für nahezu alle Veranlagungszeiträume Schätzungsbescheide ergangen seien, erfolgte am 20.03.2018 eine Meldung bei der Steuerberaterkammer. Die Vollstreckungsgeschichte stellt sich nach Aktenlage wie folgt dar: