I.
Streitig ist, ob die Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 15.02.2011 auszusetzen ist.
Der Antragsteller war in den Jahren 1999 und 2000 als Mitarbeiter der Firma S. GmbH, xxx I-Stadt, in Slowenien tätig.
Am 20.11.2003 erließ das slowenische Finanzamt in N-Stadt/Slowenien einen Bescheid, wonach der Antragsteller für die Jahre 1999 und 2000 Lohnsteuer in Höhe von 4.019.066,- SIT (entspr. 16.771,27 EUR) zu zahlen hatte (Nr. I des Bescheids). Unter Nr. II regelte der Bescheid:
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|