FG Münster - Beschluss vom 30.03.2011
7 V 814/11 AO
Normen:
RL 76/308/EWG Art. 7 Abs. 1; Gesetz zur Durchführung der EG-Beitreibungsrichtlinie § 4 Abs. 1 Nr. 1;

Aussetzung einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung nach der EU-Beitreibungsrichtlinie, wenn nur eine beglaubigte Ausfertigung einer Rückstandsanzeige vorliegt

FG Münster, Beschluss vom 30.03.2011 - Aktenzeichen 7 V 814/11 AO

DRsp Nr. 2011/11292

Aussetzung einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung nach der EU-Beitreibungsrichtlinie, wenn nur eine beglaubigte Ausfertigung einer Rückstandsanzeige vorliegt

Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Pfündungs- und Überweisungsverfügung gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der EG-Beitreibungsrichtlinie, wenn die ersuchende Behörde keinen vollstreckbaren Titel in amtlicher Ausfertigung oder beglaubigter Kopie vorlegt, sondern nur eine beglaubigte Rückstandsliste mit der Aufzählung rückständiger Steuerforderungen und Zinsen.

Normenkette:

RL 76/308/EWG Art. 7 Abs. 1; Gesetz zur Durchführung der EG-Beitreibungsrichtlinie § 4 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 15.02.2011 auszusetzen ist.

Der Antragsteller war in den Jahren 1999 und 2000 als Mitarbeiter der Firma S. GmbH, xxx I-Stadt, in Slowenien tätig.

Am 20.11.2003 erließ das slowenische Finanzamt in N-Stadt/Slowenien einen Bescheid, wonach der Antragsteller für die Jahre 1999 und 2000 Lohnsteuer in Höhe von 4.019.066,- SIT (entspr. 16.771,27 EUR) zu zahlen hatte (Nr. I des Bescheids). Unter Nr. II regelte der Bescheid: