BGH - Beschluss vom 20.02.2020
V ZB 17/19
Normen:
ZVG § 100 Abs. 3; ZVG § 83 Nr. 6;
Vorinstanzen:
AG Kiel, vom 22.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 22 K 26/16
LG Kiel, vom 21.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 21/18

Aussetzung einer Vollstreckung nach Rechtsbeschwerde; Zwangsversteigerung eines Grundstück

BGH, Beschluss vom 20.02.2020 - Aktenzeichen V ZB 17/19

DRsp Nr. 2020/6351

Aussetzung einer Vollstreckung nach Rechtsbeschwerde; Zwangsversteigerung eines Grundstück

Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden. Kann die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung des Schuldners nicht ausgeschlossen werden, muss das Vollstreckungsgericht - ungeachtet des ebenfalls schutzwürdigen Interesses der Gläubiger an der Fortsetzung des Verfahrens - dafür Sorge tragen, dass sich die mit der Fortsetzung des Verfahrens verbundene Lebens- oder Gesundheitsgefahr nicht realisiert.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldner wird der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 21. Dezember 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Die Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Kiel vom 22. Februar 2018 - 22 K 26/16 - wird bis zur erneuten Entscheidung über die Beschwerde der Schuldner ausgesetzt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt für die anwaltliche Vertretung der Schuldner 330.000 €.

Normenkette:

ZVG § 100 Abs. 3; ZVG § 83 Nr. 6;

Gründe

I.