BFH - Beschluss vom 17.06.2010
VII B 99/10
Normen:
FGO § 69 Abs. 3; FGO § 131 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 12.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 930/09

Aussetzung einer Vollziehung eines vom Finanzamt erlassenen Duldungsbescheids und gleichzeitiger Aufhebung einer Eintragung einer Zwangssicherungshypothek als Vollziehungsmaßnahme

BFH, Beschluss vom 17.06.2010 - Aktenzeichen VII B 99/10

DRsp Nr. 2010/14117

Aussetzung einer Vollziehung eines vom Finanzamt erlassenen Duldungsbescheids und gleichzeitiger Aufhebung einer Eintragung einer Zwangssicherungshypothek als Vollziehungsmaßnahme

NV: Das Verfahren der Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung ist in § 69 FGO abschließend geregelt. Deshalb kommt eine Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nach § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO nicht mehr in Betracht, wenn das Gericht die Vollziehung bereits nach § 69 Abs. 3 FGO ausgesetzt hat.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3; FGO § 131 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.