FG Thüringen, vom 12.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 930/09
Aussetzung einer Vollziehung eines vom Finanzamt erlassenen Duldungsbescheids und gleichzeitiger Aufhebung einer Eintragung einer Zwangssicherungshypothek als Vollziehungsmaßnahme
BFH, Beschluss vom 17.06.2010 - Aktenzeichen VII B 99/10
DRsp Nr. 2010/14117
Aussetzung einer Vollziehung eines vom Finanzamt erlassenen Duldungsbescheids und gleichzeitiger Aufhebung einer Eintragung einer Zwangssicherungshypothek als Vollziehungsmaßnahme
NV: Das Verfahren der Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung ist in § 69FGO abschließend geregelt. Deshalb kommt eine Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nach § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO nicht mehr in Betracht, wenn das Gericht die Vollziehung bereits nach § 69 Abs. 3FGO ausgesetzt hat.