FG Niedersachsen - Beschluss vom 04.03.2014
1 K 13/14
Normen:
BewG 1991 § 78ff.; FGO § 74; GG Art. 3;

Aussetzung eines Klageverfahrens wegen Einheitswertbescheid auf den 01.01.2008

FG Niedersachsen, Beschluss vom 04.03.2014 - Aktenzeichen 1 K 13/14

DRsp Nr. 2014/9064

Aussetzung eines Klageverfahrens wegen Einheitswertbescheid auf den 01.01.2008

Zu den Voraussetzungen der Aussetzung eines Verfahrens gemäß § 74 FGO. Die beim BVerfG anhängige Verfassungsbeschwerde 2 BvR 287/11 begründet eine Verfahrensaussetzung bei einem Einheitswertbescheid auf den 01.01.2008. Zu Gesichtspunkten, die ein berechtigtes Interesse der Beteiligten an einer Sachentscheidung begründen könnten, bevor das BVerfG im Verfahren 2 BvR 287/11 entschieden hat.

Normenkette:

BewG 1991 § 78ff.; FGO § 74; GG Art. 3;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte den Einheitswert auf den 1. Januar 2008 zutreffend ermittelt hat.

Der Kläger begehrt die Aufhebung des Einheitswertbescheides auf den 1. Januar 2008 vom … bzw. die Herabsetzung des Einheitswertes.

Auf Anfrage der Berichterstatterin beantragte der Kläger ein Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf die unter dem Aktenzeichen 2 BvR 287/11 anhängige Verfassungsbeschwerde. Der Beklagte stimmte einem Ruhen des Verfahrens zu.

Mit Beschluss vom 13. Dezember 2011 ordnete das Gericht das Ruhen des Verfahrens gemäß § 251 Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 155 FGO bis zu einer Entscheidung des BVerfG im Verfahren 2 BvR 287/11 an.

Einen zwischenzeitlich gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hat der Kläger wieder zurückgenommen.