Streitig ist, ob der Beklagte den Einheitswert auf den 1. Januar 2008 zutreffend ermittelt hat.
Der Kläger begehrt die Aufhebung des Einheitswertbescheides auf den 1. Januar 2008 vom … bzw. die Herabsetzung des Einheitswertes.
Auf Anfrage der Berichterstatterin beantragte der Kläger ein Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf die unter dem Aktenzeichen 2 BvR 287/11 anhängige Verfassungsbeschwerde. Der Beklagte stimmte einem Ruhen des Verfahrens zu.
Mit Beschluss vom 13. Dezember 2011 ordnete das Gericht das Ruhen des Verfahrens gemäß § 251 Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 155 FGO bis zu einer Entscheidung des BVerfG im Verfahren 2 BvR 287/11 an.
Einen zwischenzeitlich gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hat der Kläger wieder zurückgenommen.
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