BFH - Beschluss vom 20.02.2012
III B 207/11
Normen:
FGO § 74; FGO § 132;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 968
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 20.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1483/11

Aussetzung eines Verfahrens über die Rechtmäßigkeit der Einzelveranlagung von in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Personen zur Einkommensteuer bis zur Entscheidung des BVerfG zu ähnlichen Fällen

BFH, Beschluss vom 20.02.2012 - Aktenzeichen III B 207/11

DRsp Nr. 2012/8453

Aussetzung eines Verfahrens über die Rechtmäßigkeit der Einzelveranlagung von in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Personen zur Einkommensteuer bis zur Entscheidung des BVerfG zu ähnlichen Fällen

1. NV: Die Aussetzung eines finanzgerichtlichen Verfahrens kann geboten sein, wenn vor dem BVerfG ein nicht als aussichtlos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist, zahlreiche Parallelverfahren vorliegen und keiner der Verfahrensbeteiligten ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen gesetzlichen Regelung hat. 2. NV: Setzt ein FG ein Verfahren, in dem es um die Zusammenveranlagung homosexueller Lebenspartner geht, im Hinblick auf die beim BVerfG anhängigen einschlägigen Verfassungsbeschwerden entsprechend § 74 FGO aus, so ist dies ermessensgerecht.

Normenkette:

FGO § 74; FGO § 132;

Gründe