BFH - Beschluss vom 26.10.2006
IX B 9/06
Normen:
FGO § 6 Abs. 4 S. 1 § 74 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 447
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 12.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2002/04

Aussetzung nach § 74 FGO; Übertragung auf den Einzelrichter

BFH, Beschluss vom 26.10.2006 - Aktenzeichen IX B 9/06

DRsp Nr. 2007/2483

Aussetzung nach § 74 FGO; Übertragung auf den Einzelrichter

1. Anders als ein sog. "Musterprozess" begründet die Anhängigkeit eines Parallelfalles keine Vorgreiflichkeit und rechtfertigt damit nicht die Aussetzung des Verfahrens.2. Der Beschluss zur Übertragung eines Rechtsstreits zur Entscheidung auf den Einzelrichter ist unanfechtbar und kann auch im Rechtsmittelverfahren nicht überprüft werden.

Normenkette:

FGO § 6 Abs. 4 S. 1 § 74 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen liegen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor.