Mit dem angefochtenen Urteil hat das Finanzgericht (FG) die Anfechtungsklagen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf Aufhebung der vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) mit Bescheid vom 6. April 1998 verfügten Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sowie auf Aufhebung der am 26. Januar 1999 gegenüber der B-GmbH als Drittschuldnerin erlassenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung, mit der das FA angebliche Forderungen des Klägers gegen die Drittschuldnerin aus einem Dienstleistungsvertrag in Beschlag genommen hatte, als unbegründet abgewiesen. Ebenso verhielt es sich mit der Verpflichtungsklage, mit der der Kläger den vom FA mit Bescheid vom 4. März 1999 abgelehnten Erlass erhobener Säumniszuschläge aus Billigkeitsgründen begehrt hatte (einheitliche Einspruchsentscheidung vom 16. März 1999.
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