BFH - Beschluß vom 13.01.2000
VII B 222/99
Normen:
FGO §§ 74, 138 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 599

Aussetzungsbeschluss; Wiederaufnahme des Verfahrens

BFH, Beschluß vom 13.01.2000 - Aktenzeichen VII B 222/99

DRsp Nr. 2001/13321

Aussetzungsbeschluss; Wiederaufnahme des Verfahrens

1. Nimmt das FG anlässlich eines Beschwerdeverfahrens gegen die Aussetzung des Verfahrens dieses wieder auf, ist das Beschwerdeverfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten gegenstandslos und daher einzustellen. 2. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, da die (außergerichtlichen) Kosten des Beschwerdeverfahrens von der im Rahmen der Entscheidung über die Hauptsache zu treffenden Kostenentscheidung mitumfasst werden.

Normenkette:

FGO §§ 74, 138 Abs. 1 ;
Fundstellen
BFH/NV 2000, 599