FG Niedersachsen - Urteil vom 08.07.2010
10 K 123/09
Normen:
AO § 237;

Aussetzungszinsen - Keine Festsetzung von Zinsen für die Aussetzung von Einkommensteuer, solange noch ein Rechtsbehelf gegen den Gewinnfeststellungsbescheid anhängig ist

FG Niedersachsen, Urteil vom 08.07.2010 - Aktenzeichen 10 K 123/09

DRsp Nr. 2010/18626

Aussetzungszinsen - Keine Festsetzung von Zinsen für die Aussetzung von Einkommensteuer, solange noch ein Rechtsbehelf gegen den Gewinnfeststellungsbescheid anhängig ist

Legen der Gesellschafter einer GbR und die GbR gegen Gewinnfeststellungsbescheide betr. die GbR Einspruch ein und erhebt zwar nicht der Gesellschafter selbst sondern seine Mitgesellschafter Klage gegen den Einspruchsbescheid, so kommt die Festsetzung von Aussetzungszinsen betr. ESt gegen den Gesellschafter nicht in Betracht, solange das Klageverfahren noch anhängig ist.

Normenkette:

AO § 237;

Tatbestand:

Die Beteiligen streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides über die Festsetzung von Aussetzungszinsen.

Die Kläger sind Eheleute. Der Kläger war langjähriges Mitglied der S GbR. Weitere Gesellschafter waren M, K, R und der inzwischen ausgeschiedene H. Die S GbR wird unter der Steuer-Nr. ... beim Finanzamt (FA) X geführt. Daneben war der Kläger Mitglied der " A GbR", die ebenfalls beim FA X geführt wird. Aus beiden GbR schied der Kläger 1993 aus.