FG Münster - Urteil vom 04.08.2009
9 K 1268/07 K
Normen:
AO § 237 Abs. 5; AO § 237 Abs. 1 S 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 193

Aussetzungszinsen

FG Münster, Urteil vom 04.08.2009 - Aktenzeichen 9 K 1268/07 K

DRsp Nr. 2009/28806

Aussetzungszinsen

Wird ein Steuerbescheid nach Abschluss des erfolglosen Rechtsbehelfsverfahrens, aber vor Erlass eines entsprechenden Bescheides über Aussetzungszinsen aufgehoben oder geändert, tritt die Rechtsfolge des § 237 Abs. 5 AO nicht ein. Es gilt der uneingeschränkte Grundsatz der Akzessorietät.

Normenkette:

AO § 237 Abs. 5; AO § 237 Abs. 1 S 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Aussetzungszinsen durch den Beklagten (das Finanzamt -FA-).

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der D. GmbH (D-GmbH). Die D-GmbH wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 20.06.2004 gegründet. Gegenstand des Unternehmens war das Kopieren, Digitalisieren, Archivieren und Bearbeiten großformatiger technischer Zeichnungen und Dokumentationen, die in analoger oder digitaler Form vorlagen. Die D-GmbH wurde als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe eines Verschmelzungsvertrags vom 13.7.2007 mit der Klägerin verschmolzen. Im Handelsregister wurde die Verschmelzung am 6.12.2007 für die D-GmbH und am 11.12.2007 für die Klägerin eingetragen.