FG Sachsen - Beschluss vom 06.08.2004
3 V 1412/04
Normen:
AO (1977) § 237 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ;

Aussetzungszinsen bei Erfolglosigkeit des Einspruchs wegen Berücksichtigung von mit dem Rechtsbehelf nicht angefochtenen anderen Punkten

FG Sachsen, Beschluss vom 06.08.2004 - Aktenzeichen 3 V 1412/04

DRsp Nr. 2005/21278

Aussetzungszinsen bei Erfolglosigkeit des Einspruchs wegen Berücksichtigung von mit dem Rechtsbehelf nicht angefochtenen anderen Punkten

1. Die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Aussetzungszinsen ist nicht ernstlich zweifelhaft, wenn der Einspruch hinsichtlich der streitigen Frage zwar Erfolg hat, aber infolge einer während des Einspruchsverfahrens durchgeführten Betriebsprüfung andere Besteuerungsgrundlagen höher anzusetzen sind und es deswegen insgesamt zu einem Änderungsbescheid mit einer höheren Steuerfestsetzung als bisher kommt. 2. Dass nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens der Bescheid nochmals aus anderweitigen Gründen geändert wird und der Antragsteller letztendlich keine Steuer zahlen muss, ist für die Rechtmäßigkeit der Zinsfestsetzung unerheblich.

Normenkette:

AO (1977) § 237 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ;

Tatbestand:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Festsetzung von Aussetzungszinsen gemäß § 237 der Abgabenordnung (AO) streitig.