FG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.02.2013
4 K 308/11
Normen:
AO § 237 Abs. 1; AO § 85; AO § 173; AO § 361; AO § 367 Abs. 2;

Aussetzungszinsen bei Rücknahme des Einspruchs Inhalt einer tatsächlichen Verständigung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.02.2013 - Aktenzeichen 4 K 308/11

DRsp Nr. 2013/18813

Aussetzungszinsen bei Rücknahme des Einspruchs Inhalt einer tatsächlichen Verständigung

1. Aussetzungszinsen entstehen auch dann, wenn der Steuerpflichtige mit seinem Vorhaben zwar durchdringt, seinen Einspruch aber trotzdem zurücknimmt, da gegen zu seinen Gunsten begangene Fehler saldiert und die Steuerfestsetzung verbösert werden kann. 2. Durch eine tatsächliche Verständigung kann nur über den der Steuerfestsetzung zugrundeliegenden Sachverhalt, nicht jedoch über Rechtsfragen und die Forderung von Aussetzungszinsen befunden werden

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Normenkette:

AO § 237 Abs. 1; AO § 85; AO § 173; AO § 361; AO § 367 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte (Bekl) Aussetzungszinsen gegen die Kläger (Kl) festsetzen konnte.

Die Kl reichten am 08. Oktober 2008 ihre gemeinsame Einkommensteuer(ESt)-Erklärung für 2007 beim Bekl ein. Mit ESt-Bescheid vom 10. März 2009 setzte der Bekl für 2007 eine ESt in Höhe von 6.180 EUR fest.

Hiergegen richtete sich der Einspruch der Kl vom 14. April 2009 (Bl. 59 und 60 der Rechtsbehelfsakten des Bekl). Am 10. August 2009 erließ der Bekl einen nach § 173 Abs.1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geänderten ESt-Bescheid für 2007, mit dem die ESt für die Kl auf 10.612 EUR erhöht wurde.