FG Niedersachsen - Urteil vom 21.04.2003
1 K 126/01
Normen:
AO § 169 Abs. 1 Satz 1 ; AO § 237 ; AO § 239 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1217

Aussetzungszinsen; Zinsbescheid; Rechtsbehelf - Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Zinsbescheides

FG Niedersachsen, Urteil vom 21.04.2003 - Aktenzeichen 1 K 126/01

DRsp Nr. 2003/9376

Aussetzungszinsen; Zinsbescheid; Rechtsbehelf - Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Zinsbescheides

1. Die teilweise oder vollständige Erfolglosigkeit eines Rechtsbehelfs ist tatbestandliche Voraussetzung dafür, dass überhaupt Aussetzungszinsen festgesetzt werden können. 2. Die Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs bestimmt den Umfang der Verzinsungspflicht. 3. Die für Zinsen geltende Festsetzungsfrist von einem Jahr beginnt in den Fällen des § 237 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Einspruch oder eine Anfechtungsklage endgültig erfolglos geblieben ist. Sind sowohl ein Feststellungsbescheid (Grundlagenbescheid) als auch der Einkommensteuer-Bescheid (Folgebescheid) angefochten, hängt die Beurteilung der Frage, mit der Erfolglosigkeit welches der beiden Rechtsbehelfsverfahren die Festsetzungsfrist für die Aussetzungszinsen zu laufen beginnt, vom Inhalt der Aussetzungsverfügung ab. 4. Hat das FA die Dauer der Aussetzung mit dem Ausgang des Verfahrens gegen den Einkommensteuer-Bescheid verknüpft, entsteht der Anspruch auf die Aussetzungszinsen auch dann erst mit der endgültigen Erledigung des Einkommensteuer-Verfahrens, wenn die zur Aussetzung führenden ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit allein den Feststellungsbescheid betreffen.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 1 Satz 1 ; AO § 237 ; AO § 239 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand: