BFH - Beschluss vom 03.06.2003
X S 3/03 (PKH)
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 142 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1210

Aussicht auf Erfolg; Darlegungsanforderungen

BFH, Beschluss vom 03.06.2003 - Aktenzeichen X S 3/03 (PKH)

DRsp Nr. 2003/9797

Aussicht auf Erfolg; Darlegungsanforderungen

Wird PKH für die Einlegung einer NZB begehrt, muss der Ast. zumindest in laienhafter Form einen Zulassungsgrund i.S.d. § 115 Abs. 2 FGO dartun.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 142 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller ist verheiratet und hat zwei Kinder. Er wohnte seit August 1996 mit seiner Familie in O, X-Straße 4. Am 30. Juni 1999 meldete er beim für ihn gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) örtlich zuständigen Wohnsitzfinanzamt P einen Gewerbebetrieb an. Am 8. Juni 2001 erwarb er das Grundstück Y-Weg 2 in Q und bebaute es. Am 21. Dezember 2001 beantragte er beim für die Gemeinde Q zuständigen Finanzamt R die Gewährung von Eigenheimzulage für 2001. In dem Antrag erklärte er, dass er das Wohnhaus ab dem 28. Dezember 2001 selbst nutzen werde. Am 4. Januar 2002 meldete er zum 29. Dezember 2001 seinen Wohnsitz in Q an. Auf Veranlassung des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung S ordnete das Finanzamt P gegen den Antragsteller am 1. Februar 2002 die Durchführung einer Außenprüfung betreffend Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer 1999 und 2000 sowie Umsatzsteuer-Voranmeldungen 2001 an.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Antragsteller gegen die Prüfungsanordnung Klage. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet zurück.