BGH - Beschluss vom 18.07.2019
I ZA 6/19
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 233; ZPO § 575 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Stralsund, vom 26.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 83 M 916/18
LG Stralsund, vom 25.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 165/18

Aussichtslosigkeit einer nicht mehr fristgerecht einlegbaren Rechtsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 18.07.2019 - Aktenzeichen I ZA 6/19

DRsp Nr. 2019/11700

Aussichtslosigkeit einer nicht mehr fristgerecht einlegbaren Rechtsbeschwerde

Tenor

Der Antrag des Schuldners, ihm für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 233; ZPO § 575 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die vom Schuldner beabsichtigte Rechtsbeschwerde bietet keine Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, weil sie nicht mehr fristgerecht eingelegt werden kann und insoweit auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO in Betracht kommt.