BFH - Beschluss vom 28.08.2002
XI B 158/01
Normen:
EStG §§ 15 21 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 152

Aussiedler-/Asylantenheim: Abgrenzung Vermögensverwaltung/Gewerbebetrieb

BFH, Beschluss vom 28.08.2002 - Aktenzeichen XI B 158/01

DRsp Nr. 2003/1342

Aussiedler-/Asylantenheim: Abgrenzung Vermögensverwaltung/Gewerbebetrieb

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen die VuV von unbeweglichem Vermögen zu einer gewerblichen Tätigkeit i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG wird, ist durch die höchstrichterliche Rspr. geklärt. Für den Betrieb von Asylbewerber- und Aussiedlerheimen gilt insoweit nichts besonderes.

Normenkette:

EStG §§ 15 21 ;

Gründe:

I. Der 1992 verstorbene Ehemann (Steuerpflichtiger) der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) stellte ab dem Streitjahr 1986 dem Landkreis X (Kreis) zunächst zwei Grundstücke als Gemeinschaftsunterkünfte für die Unterbringung von Asylbewerbern, Aussiedlern und Ausländern zur Verfügung, die der Kreis im Rahmen humanitärer Hilfsmaßnahmen aufnehmen musste. In späteren Jahren wurden zusätzlich Gebäude angemietet, die an den Kreis zum o.g. Zweck untervermietet wurden. Die schriftlichen und --nach Meinung des Finanzgerichts (FG)-- entsprechend abgeschlossenen mündlichen Verträge hatten im Wesentlichen folgenden Inhalt: